Soweit sich die Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers im kommunalen Bereich nicht nach einem speziellen Entgeltumwandlungstarifvertrag richtet (insbes. TV-EUmw-VKA), gelten für ihn grundsätzlich die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Ein Beitrag von Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB