Wege aus der Investitionsfalle: neue und alte Finanzierungsmodelle

Wege aus der Investitionsfalle: neue und alte Finanzierungsmodelle

Oft sind es „alte Bekannte“ die in Krisenzeiten wieder an Bedeutung gewinnen: der Investitionsbedarf von geschätzt 721 Milliarden Euro bis 2030 übersteigt die Eigenfinanzierungskraft der Stadtwerke deutlich. Hybride Finanzierungsinstrumente, Genussrechte und Energiewende-Fonds bieten neue alte Lösungsansätze. Doch die bilanzielle, steuerliche und rechtliche Umsetzung erfordert besondere Präzision. Sponsored Post von Dr. Bergmann, Kauffmann und Partner GmbH & Co. KG (BKP)

Das Wichtigste in Kürze

  • Stadtwerke stehen bis 2030 vor einem Investitionsbedarf von bis zu 721 Milliarden Euro für den Ausbau von Wärmenetzen, Stromverteilnetzen und Erzeugungsanlagen, während Eigenfinanzierungskraft und Fremdkapitalaufnahme vielfach nicht mehr ausreichen.
  • Hybride Finanzierungsinstrumente, Mezzanine-Finanzierungsformen und Genussrechte können die Eigenkapitalbasis stärken und die Kreditwürdigkeit verbessern, sofern ihre bilanzielle Einordnung nach §§ 266 und 272 HGB durch eine rechtssichere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen erfüllt wird.
  • Alternative Finanzierungsmodelle wie Energiewende-Fonds, Kommunalkredite oder Bürgschaften müssen die Vorgaben des Beihilferechts nach Artikel 107 AEUV sowie den steuerlichen Querverbund nach §§ 4 und 8 KStG berücksichtigen.

Die Eigenkapital-Klippe der kommunalen Versorgungswirtschaft

Die Transformation der kommunalen Infrastruktur stellt Stadtwerke vor finanzielle Herausforderungen historischen Ausmaßes. Der Ausbau von Wärmenetzen, die Ertüchtigung der Stromverteilnetze für Dezentralisierung und Elektromobilität sowie der Einstieg in eigene Erzeugungsanlagen erfordern bis zum Jahr 2030 schätzungsweise bis zu 721 Milliarden Euro an Bruttoinvestitionen.

Aktuelle Untersuchungen der Branchenverbände verdeutlichen, dass weit über neunzig Prozent der Versorgungsunternehmen nicht mehr in der Lage sind, diese Beträge aus dem laufenden operativen Cashflow oder durch klassische Fremdkapitalaufnahme zu stemmen. Die Verschuldungsgrenzen bei Banken und am Kapitalmarkt sind in vielen Fällen erreicht. Zeitgleich schränkt die dramatische Haushaltslage vieler Trägerkommunen deren Fähigkeit ein, ihren Versorgern frisches Stammkapital zuzuführen. Ohne eine gezielte Stärkung der Eigenkapitalbasis droht der Investitionsmotor der Energie- und Verkehrswende ins Stocken zu geraten.

Finanzierungswege

Hybrides Kapital und Genussrechte bilanziell richtig strukturieren

Um den finanziellen Handlungsspielraum zu erweitern, rücken sogenannte Mezzanine-Finanzierungsformen wieder stärker in den Fokus der Unternehmen. Gemeint sind verschiedenste Mischformen aus Eigen- und Fremdkapital, die flexible Finanzierungen ermöglichen, ohne den Kapitalgebern Mitspracherechte einzuräumen. Stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen, Wandel- und Optionsanleihens sowie Genussrechte ermöglichen die Zufuhr von wirtschaftlichem Eigenkapital, ohne die kommunalen Stimmrechtsmehrheiten zu verwässern. Solche hybriden Instrumente schließen die Lücke zwischen klassischem Fremdkapital und hartem Stammkapital oder Kapitalrücklagen. Diese Finanzierungsinstrumente können das Rating verbessern und die Kreditwürdigkeit gegenüber Fremdkapitalgebern erhöhen. 

Die bilanzielle Einordnung nach § 266 und § 272 HGB erfordert jedoch absolute Sorgfalt. Damit Abschlussprüfer das eingebrachte Kapital als Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Position anerkennen, müssen Kriterien wie Nachrangigkeit im Insolvenzfall, Verlustteilnahme, Gewinnabhängigkeit der Vergütung und eine ausreichende Mindestlaufzeit kumulativ erfüllt sein. Eine unsaubere rechtliche Vertagskonzeption und Umsetzung führt schlicht zum Ausweis als Fremdkapital und verfehlt das bilanzielle Ziel.

Beihilferechtliche Absicherung und Marktkonformitätsprüfung

Alternative Ansätze wie die Weiterreichung von Kommunalkrediten an Stadtwerke oder die Inanspruchnahme staatlicher Garantiemodelle berühren unmittelbar das Beihilferecht der Europäischen Union nach Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gewährt der kommunale Gesellschafter Darlehen oder Bürgschaften zu Konditionen, die unterhalb des marktüblichen Niveaus liegen, droht die Einordnung als rechtswidrige Beihilfe. Um Rückforderungsrisiken und jahrelange Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, muss jeder Finanzierungsbaustein einer strikten Marktkonformitätsprüfung unterzogen werden. Der Nachweis, dass sich die Kommune wie ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Situation verhält, erfordert eine belastbare Dokumentation der Ertragsaussichten und Risikoprofile. 

Auch bei Initiativen wie dem diskutierten Energiewende-Fonds ist die beihilferechtliche Konformität der Fondsstrukturen die zentrale Voraussetzung für die Beteiligung privater und öffentlicher Investoren.

Steuerlichen Querverbund bei Investorenmodellen sichern

Ein kritischer Punkt bei der Aufnahme strukturierten Kapitals ist die Aufrechterhaltung des steuerlichen Querverbunds nach §§ 4 und 8 KStG. Die steuerliche Verrechnung insbesondere von Gewinnen aus der Energieversorgung mit Verlusten des öffentlichen Personennahverkehrs oder von Bäderbetrieben bildet eine starke Säule der kommunalen Finanzarchitektur. Treten externe Kapitalgeber über Genussrechte oder Beteiligungsgesellschaften ein, darf dies den steuerlichen Querverbund keinesfalls gefährden. Insbesondere die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen und Vergütungszahlungen muss vorab klar geregelt und zutreffend eingeordnet sein. Werden Vergütungen für hybrides Kapital steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, entfällt der Betriebsausgabenabzug und es entstehen ungewollte Belastungen durch Kapitalertragsteuer.

Interdisziplinäre Begleitung von Vorständen und Kämmerern

Die Herbeiführung tragfähiger Finanzierungsarchitekturen ist eine komplexe Managementaufgabe an der Schnittstelle von Unternehmensführung und Kämmereientscheidung. Es reicht nicht aus, reine Finanzierungskonzepte zu betrachten. Vielmehr müssen juristische Vertragsgestaltung, betriebswirtschaftliche Bilanzwirkung und steuerliche Optimierung Hand in Hand gehen. Nur eine integrierte Bewertung sichert die Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörden, das EU-Beihilferecht sowie die Finanzverwaltung, und schafft die notwendige Sicherheit für die kommunalen Unternehmen, ihre Investoren und die beteiligten Trägerkommunen.

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